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FG München: Keine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen im Sinne des § 52d Satz 3 FGO bei fehlender Aktivierung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) infolge nicht erfolgter Identifizierung und Authentisierung nach § 4 StBPPV
Urteil vom 22.02.2024 – 11 K 1833/23